9. Eintragung in das Grundbuch

Der Makler reicht den unterzeichneten Kaufvertrag und die zugehörigen Dokumente beim Gericht ein, um die Bewilligung zum Grundbucheintrag zu beantragen. Ähnlich der Auflassungsvormerkung erfolgt zunächst eine Grundbuchsperre auf den Namen des Käufers. Nach Erhalt der Bewilligung wird der Käufer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Immobilienerwerbssteuer wird berechnet und dem Käufer eine entsprechende Zahlungsaufforderung zugeschickt. Diese beträgt, bei Kauf als Privatperson, 4% des im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreises bzw. von der Steuerbehörde festgelegten Wertes der Immobilie z.B. bei Verdacht auf eine Unterverbriefung.
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